Im Kontext der Erbringung von Leistungen und der Wahrnehmung anderer Aufgaben der Jugendhilfe gibt es im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – keine Legaldefinition des Begriffes „Unterbringung“. Ebenso ist das Begriffsverständnis hinsichtlich des Terminus „Einrichtung“ weitgefasst. In Würdigung des Gesamtkontextes wird die Intention der Kleinen Anfrage seitens der Landesregierung deshalb dahin gehend interpretiert, dass es dem Abgeordneten um die Hilfeform Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und um Einrichtungen geht, in denen vornehmlich Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII erbracht wird, in Einzelfällen auch Hilfe zur Erziehung gem. § 35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII. Darüber hinaus wird diesseits davon ausgegangen, dass sich das Erkenntnisinteresse des Abgeordneten partiell auch auf vorläufige Schutzmaßnahmen gem. §§ 42, 42a SGB VIII erstreckt, bei denen die Minderjährigen unter der Obhut eines Jugendamtes kurzfristig in Einrichtungen oder bei geeigneten Personen untergebracht werden.
Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Hannes Loth: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4948aak.pdf