Die AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt hat beim Landesverfassungsgericht beantragt, wegen des Wachpolizeidienstgesetzes (WachPolG) ein abstraktes Normenkontrollverfahren durchzuführen. Nach Ansicht der Fraktion ist das Gesetz unvereinbar mit der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt. Hierzu erklärt Robert Farle, parlamentarischer Geschäftsführer und finanzpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion:
„Die Landesregierung hat über Jahre hinweg Stellen bei der Polizei abgebaut, so dass es im Zusammenspiel mit der unkontrollierten und gewollten Zuwanderungspolitik ab 2015 zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen ist. Daher befürworten wir grundsätzlich das Wachpolizeidienstgesetz, das die Landespolizei vorübergehend personell verstärken soll. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass ein bloßer Antrag genügt, um Wachpolizisten und ehemalige Hilfspolizisten in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zu übernehmen.
Doch Wach- und Hilfspolizisten dürfen nur Aufgaben der Verkehrsüberwachung wahrnehmen, die Aufgaben eines Beamten im Polizeivollzugsdienst sind jedoch grundlegend andere und – sie sind in einem hochsensiblen Bereich angesiedelt: Im Polizeivollzugsdienst haben Polizeibeamte das Recht, unmittelbar Zwang auszuüben und Schusswaffen mit sich zu führen. Aus diesem Grund müssen sich alle Bewerber für den Polizeidienstvollzugsdienst einem strengen Auswahlverfahren unterziehen.
Dass dies für Wachpolizisten und ehemalige Hilfspolizisten jetzt nicht mehr gelten soll, dass jetzt andere Bewerber benachteiligt werden sollen, erscheint uns geradezu als gefährlich. Denn das Wachpolizeidienstgesetz verstößt in der vorliegenden Form gegen das Leistungsprinzip und den Grundsatz der Bestenauslese: Beides ist nicht zufällig in der Verfassung verankert. Beides soll sicherstellen, dass nur das bestmögliche Personal die öffentliche Sicherheit im Land gewährleistet. Das Wachpolizeidienstgesetz schafft somit Regelungen, die die öffentliche Sicherheit gefährden.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken brachte schon der Gesetzgebungsdienst des Landtages beim Gesetzgebungsverfahren vor. Es spricht daher nicht für das Verantwortungsbewusstsein der Landesregierung, dass sie diese Bedenken ignorierte. Jetzt muss das Landesverfassungsgericht überprüfen, ob das Wachpolizeidienstgesetz verfassungskonform ist. Denn die bestmögliche Eignung der Beamten im Polizeivollzugsdienst muss gewährleistet bleiben, da ansonsten die innere Sicherheit nicht mehr garantiert ist und das Vertrauen der Bürger in den Staat enttäuscht wird.“