Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt soll die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes in § 140 neu regeln: „(3) Gehören einer Kommune allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit mehr als der vierte Teil der Anteile, haben diese auf Ersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde, der oberen Kommunalaufsichtsbehörde oder des Landesrechnungshofs dem Landesrechnungshof die Prüfbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 einzuräumen und an der Prüfung mitzuwirken.“
Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie sich hier ansehen: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d2790age.pdf