Wir setzen uns für ein bürgernahes Waffenrecht ein. Konkret ging es in unserem Antrag darum, Sportschützen flexibler zu verwalten. Wir regten u.a. an, dass bei einer Verletzung der 12/18-Trainingseinheiten-Regel nicht automatisch von einem Wegfall des Bedürfnisses des Sportschützen ausgegangen werden sollte. Für die Berechnung der jährlichen Mindesttrainingseinheiten ist nicht das Kalenderjahr, sondern ein 12-Monats-Rhythmus zugrunde zu legen. Fehlende Trainingseinheiten der ersten 12 Monate sollen im Folgejahr nachgeholt werden können.
Ergebnis: Der Antrag Drs. 7/3482 wurde abgelehnt.