Die Gestaltung der Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche des Landes Sachsen-Anhalt ist durch § 41 SchulG LSA geregelt. Schüler und Eltern müssen sich bei der Schulwahl für gewöhnlich auf den Einzugsbereich beschränken, in dem sie wohnhaft sind. Ausnahmeregelungen sind nach § 41 Abs. 1 Satz 4 sowie § 41 Abs. 2 Satz 3 möglich.
Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/2397 zum Thema „Schuleinzugsbereiche – Ausnahmeanträge zwischen 2011 und 2018“ von Jan Wenzel Schmidt als pdf-Version:
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4178aak.pdf