§ 68 Aufenthaltsgesetz sieht individuelle Bürgschaften für Ausländer vor. So wurde es möglich, dass Flüchtlinge mit Visum aber ohne Flüchtlingsstatus auf dem Luftweg nach Deutschland reisen konnten, weil sich Inländer zur Übernahme der Kosten für deren Lebensunterhalt verpflichteten. Auch für bereits im Lande befindliche Flüchtlinge wurden Bürgschaften übernommen. Vor August 2016 verpflichteten sich die Bürgen in vertraglicher Form für alle Sozialkosten unbegrenzt und unbefristet zu haften. Seit August 2016 sind solche Bürgschaften auf fünf Jahre befristet. Es kam bisher verschiedentlich zu Inanspruchnahmen von Bürgen durch Jobcenter und Sozialämter, die auch dann greifen, wenn inzwischen ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage KA 7/2410 von Mario Lehmann:
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4227aak.pdf