Gemäß § 2 Abs. 4 LEntwG LSA sind die Träger der Regionalplanung die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Sie erledigen diese Aufgabe in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
Die Kleine Anfrage von Lydia Funke, Hannes Loth, Andreas Gehlmann, Daniel Roi, Volker Olenicak und Matthias Lieschke gibt es hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d5466aak.pdf