Die Kommunen unterfallen mit Blick auf die Fragestellungen keiner allgemeinen Berichtspflicht. Die Fragen betreffen die Personal- und Organisationshoheit und damit Sachverhalte, die von den Kommunen als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrgenommen werden. Soweit Kommunen Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnehmen, ist die staatliche Aufsicht über die Kommunen auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die kommunale Rechtsaufsicht besitzt kein Recht, gänzlich anlasslos ein kommunales Handeln auf den Prüfstand zu stellen und unbegrenzt Auskünfte von den Kommunen zu verlangen. Eine verbindliche Abforderung von Informationen bei den Kommunen im Rahmen der Rechtsaufsicht lässt sich auf der Grundlage des Unterrichtungsrechts nach § 145 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) nur begründen, soweit einzelfallbezogene Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder eine bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen, die das geltend gemachte Informationsbedürfnis objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen. Im Hinblick auf die Fragestellungen sind derartige Anhaltspunkte nicht gegeben. Darüber hinaus sind präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Rechtsaufsichtsbehörde vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Infolgedessen beschränkt sich die nachfolgende Antwort der Landesregierung auf die ihr vorliegenden Informationen.
Die Kleine Anfrage von Hannes Loth sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6854aak.pdf