Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verpflichten Unternehmen erneut, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Zudem müssen sie einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz genügen.
Der neue § 28b des Infektionsschutzgesetzes schreibt Test- und Dokumentationspflichten am Arbeitsplatz vor. Gemeinsam mit der 15. Eindämmungsverordnung und 1. Änderungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt vom 24.11.2021 stellen sich viele Fragen, wie und mit welchen Auswirkungen diese Vorschriften eingehalten werden sollen. Arbeitnehmer müssen fortan geimpft, genesen oder negativ getestet sein, wenn sie nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind. Den Testnachweis hat der Arbeitgeber zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten bis zum Ablauf des 19.03.2022 aufzubewahren.
Der wirtschaftspolitische Sprecher der AfD-Landtagsfraktion, Matthias Lieschke, sagt dazu: „Die neuen Regelungen wälzen die Testpflicht auf die Unternehmer und Angestellten ab. Diese fungieren damit als ,neue Testcenter‘ mit weitreichenden Testpflichten. Sie bekommen Aufgaben des Gesundheitswesens übergeholfen, ohne das dem Land dafür Kosten entstehen. Eine Nichteinhaltung wird mit massiven Strafen geahndet. Die Unternehmen werden unproduktiver. Zusätzliche Kosten entstehen durch Beschaffung und Verwaltung der Tests und Vergeudung der Arbeitszeit. Testunwillige Arbeitnehmer gehen dem Arbeitsauflauf verloren. Daneben gibt es Branchen mit besonderen Anforderungen, wie z. B. Kraftfahrer, bei denen noch völlig offen ist, wie sich dort diese Vorgaben erfüllen lassen, ohne die Arbeitsproduktivität rapide abzusenken. Fragen über Fragen.“