Laut Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 dürfen Gesundheitsämter die Vorlage eines Impfnachweises nicht in der Form eines Verwaltungsaktes anordnen. Eine Zahnarzthelferin hatte gegen die entsprechende Aufforderung und Sanktionsandrohungen der Behörde Widerspruch eingelegt. Das Vorgehen der Gesundheitsämter wird unter Verweis, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht „keine unmittelbare, notfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbare Impfpflicht, keinen Impfzwang, statuiert“, als rechtswidrig eingestuft.
Der gesundheitspolitische Sprecher der AfD-Landtagsfraktion, Ulrich Siegmund, begrüßt den Gerichtsbeschluss: „Es unterstreicht, wie fragwürdig schon allein aus juristischer Perspektive die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist, ganz zu schweigen von dem gigantischen Verwaltungsaufwand. Die AfD-Fraktion hatte neben der Sinnhaftigkeit auch die Rechtmäßigkeit dieses ganzen Verfahrens von Beginn an angezweifelt. Wie sich nun zeigt, zu Recht. Das Verwaltungsgericht verweist noch einmal auf die Ermessensspielräume bei der Umsetzung der Impfpflicht und stärkt die Position der Betroffenen, die sich damit gegen Drohbescheide der Gesundheitsämter juristisch erfolgreich wehren können.“