Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erhalten in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts eine Krankenversorgung gemäß §§ 4 und 6 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Die Leistungen umfassen gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt. Außerdem werden Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen übernommen. Weitere medizinische Leistungen können gemäß § 6 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden, wenn sonst gesundheitliche Gefährdungen drohen.
Für die Schutzsuchenden aus der Ukraine ist darüber hinaus der Bereich der Leistungen nach § 6 Absatz 2 Asylbewerberleistungsgesetz eröffnet. Es gewährt Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und besondere Bedürfnisse haben, einen erleichterten Zugang zu weiteren medizinischen und sonstigen Leistungen, insbesondere für fluchtbedingte Behandlungen, wie z. B. Psychotherapien. Als Personen mit besonderen Bedürfnissen werden in § 6 Absatz 2 Asylbewerberleistungsgesetz beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigungen oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, genannt. Die Ausführung der Krankenversorgung nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz wurde gemäß § 264 Absatz 1 SGB V regelmäßig durch die zuständigen Landesbehörden vertraglich auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragen. Die Kosten werden der gesetzlichen Krankenversicherung von der landesrechtlich zuständigen Sozialbehörde erstattet.
Die Kleine Anfrage von Oliver Kirchner sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1455aak.pdf