Gemäß § 37 Abs. 2 SchulG LSA ist bei Kindern vor der Aufnahme in die Schule eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen. Auf Grundlage dieser Untersuchungen werden statistische Daten über den Gesundheitszustand der jeweiligen Jahrgänge erhoben.
Die Kleine Anfrage von Gordon Köhler sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1581aak.pdf