Auf Grundlage der EU–Richtlinie 2009/50/EG besteht die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Angehörigen aus Drittstaaten bzw. Nicht–EU–Ländern in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Dazu muss der Antragsteller ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine Mindestgehaltsgrenze von
56.400 € brutto (2022) müssen eingehalten werden. Zusätzlich bestehen weitere Möglichkeiten für Unternehmen in Deutschland und Sachsen–Anhalt Arbeitnehmer aus
Nicht–EU–Ländern, die keine der oben benannten Voraussetzungen erfüllen, einzustellen. Hauptsächlich in der personalintensiven und an fachkräftemangelnden Gastronomie und Tourismuswirtschaft wird hiervon Gebrauch gemacht. Aber auch weitere Branchen, vorwiegend im Mindestlohnsektor, sind betroffen.
Die Kleine Anfrage von Felix Zietmann sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1256aak.pdf