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Ausnahmen vom Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen

Die Ausnahmen vom Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen sind in Sachsen-Anhalt über die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geregelt. Die Tragepflicht gilt unter anderem nicht für „Personen, denen die Verwendung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“. In Sachsen-Anhalt dürfen approbierte Ärzte die medizinischen Gründe prüfen und ein entsprechendes Attest ausstellen, was das „Nicht-Tragen-Müssen“ einer Mund-Nasen-Bedeckung bestätigt. Laut Auskunft t-online vom 22.08.2020 ermitteln mittlerweile auch einige Staatsanwälte gegen Ärzte wegen des „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“.

Die Kleine Anfrage von Ulrich Siegmund sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6860aak.pdf