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Beantwortung von Anfragen kommunalpolitischer Vertreter durch Hauptverwaltungsbeamte

Eine Bearbeitung von Anfragen (schriftlich/mündlich) von kommunalpolitischen Vertretern wird normalerweise in den Hauptsatzungen/Geschäftsordnungen der Kommunen geregelt. Hintergrund hierfür ist § 43 Abs. 3 KVG LSA. Dennoch gibt es Unterschiede in der praktischen Handhabe und der Beantwortung durch die Hauptverwaltungsbeamten (HVB).

Die Kleine Anfrage von Lydia Funke sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d6331aak.pdf