Gemäß § 3 Abs. 7 der 15. SARS-Co V-2-EindV konnte die zuständige Versammlungsbehörde bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-Co V-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.
Die kleine Anfrage von Hagen Kohl sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1018aak.pdf