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Beauflagung und Beschränkung des Versammlungsgeschehens in Magdeburg

Gemäß § 3 Abs. 7 der 15. SARS-Co V-2-EindV konnte die zuständige Versammlungsbehörde bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-Co V-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.

Die kleine Anfrage von Hagen Kohl sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1018aak.pdf