Die Regelung im SGB II ist eindeutig: Wird eine Person erwerbsfähig, betrifft dies nicht nur die jeweilige Person selbst, sondern alle im Haushalt lebenden Personen. Der Gesetzgeber nennt dieses Konstrukt eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben eine gegenseitige Fürsorgepflicht. Fürsorgepflicht für die Eltern haben aber auch Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. In diesem Fall bildet z. B. eine alleinerziehende Mutter mit Bezug von Hartz IV eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer 17-jährigen Toch-ter und dem 8-jährigen Sohn. Es werden Einkommen und Vermögen der betroffenen Personen gemeinsam betrachtet und entsprechend den Bedarfen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Diese Regelungen treffen in ihrer finanziellen Unabhängigkeit besonders hart Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die durch Schülerjobs oder Ausbildung etwas verdienen. Das verdiente Gehalt oder die Ausbildungsvergütung wird mit Arbeitslosengeld II verrechnet und das Jobcenter behält 80 Prozent des Einkommens ein, welches den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt. Dadurch bleiben den Betroffenen beispielsweise vom 450-Euro-Minijob am Ende nur 170 Euro übrig.
Die Kleine Anfrage von Urlich Siegmund sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6730aak.pdf