Gemäß § 34 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die Erziehungsberechtigten die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen für ihre Kinder. Die Schule hat für die Übertrittsentscheidung nur eine beratende Funktion. In einem persönlichen Informations- und Beratungsgespräch wird anhand der Neigungen und Fähigkeiten der Schüler eine nicht bindende Richtlinie (Schullaufbahnempfehlung der Klassenkonferenz) als Empfehlung für die weitere Schullaufbahn ausgesprochen. Eine verbindliche Schullaufbahnempfehlung wurde in Sachsen-Anhalt abgeschafft.
Die Kleine Anfrage von Dr. Hans-Thomas Tillschneider sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d2063aak.pdf