Zum Inhalt springen

Elektronische Gesundheitskarte, Telematikinfrastruktur und Datenschutz. Schutz von Patientendaten

Die Telematikinfrastruktur (TI) nach § 291a SGB V soll ab 30.06.2019 alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen miteinander vernetzen, um unter anderem Patientendaten, Arztbriefe und Ähnliches auszutauschen.

Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Ulrich Siegmund: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4663aak.pdf