Der Paragraph 16 Abs. 1 Satz 1 LVerfGG sieht bislang nur das Schriftlichkeitserfordernis für Anträge zur Verfahrenseinleitung vor dem Landesverfassungsgericht vor, nicht die Einreichung auf elektronischem Wege. Die Einfügung dieser Normen in das Gesetz bewirken Rechtsvereinfachung und tragen zur Rechtssicherheit bei. Der Gesetzentwurf orientiert sich am Vorbild der bewährten Regelungen über die elektronische Verfahrens- und Aktenführung in der Arbeit des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg, die dort bereits im Jahr 2018 eingeführt worden sind.
Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie sich hier ansehen: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d2246age.pdf