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Erhobene einmalige und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge durch Gemeinden

Bisher sind Gemeinden und Landkreise in Sachsen-Anhalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) verpflichtet, für öffentliche leitungsgebundene Einrichtungen und für Verkehrsanlagen (Park- und Grünanlagen, Straßen, Wege, Plätze) (einmalige) Straßenausbaubeiträge zu erheben. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, anstelle einmaliger Beiträge durch Satzung für ihre jährlichen Kosten der Verkehrsanlagen in ihrem Gebiet (oder auch Teile ihres Gebiets) wiederkehrende Beiträge zu erheben.

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Alexander Raue finden Sie hier:

https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4251aak.pdf