In der Bundesrepublik Deutschland bestehen einige Möglichkeiten, die Aufnahme von Menschen in Not sicherzustellen. So wird in Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) die Gewährung von Asyl von politisch Verfolgten festgeschrieben oder durch zusätzliche Abkommen, wie die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), erweitert. Die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde im Zuge der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU als Zusatz zu den Flüchtlingseigenschaften der GFK eingeführt und dient der Erweiterung einer Gruppe von vermeintlich Schutzbedürftigen, die über die bestehende Regelung hinaus willkürliche Gewalt in ihren Heimatländern als Asylgrund geltend machen möchten. Subsidiärer Schutz ermöglicht dabei jedoch nicht nur vermeintlich Schutzbedürftigen ein Aufenthaltsrecht, sondern insbesondere auch potenziellen Straftätern, wie beispielsweise dem somalischen Attentäter in Würzburg oder den afghanischen Vergewaltigern in Wien.
Die Kleine Anfrage von Florian Schröder sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d0745aak.pdf