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Fakultative Anwendung des Jugendstrafrechts – bedingte Strafmündigkeit ab dem 12. Lebensjahr

Der Antrag der AfD-Fraktion sieht vor, die Schuldfähigkeit und Strafbarkeit nach Jugendstrafrecht auch auf Täter auszudehnen, die zum Zeitpunkt der Tat das 12. Lebensjahr vollendet haben und bei denen bei einer richterlichen Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit im Einzelfall von einer Einsichtsfähigkeit in begangenes Unrecht auszugehen ist. Hintergrund ist die steigende Delikthäufigkeit auch in Form von Bandenbildung und einer zu beobachtenden Brutalisierung bei Gewaltdelikten in einer Altersgruppe in der regelmäßig bereits zwischen Gut und Böse unterschieden werden kann. Ab der Vollendung des 12. Lebensjahres soll daher, nach Feststellung des Reifegrades und der Einsichtsfähigkeit durch einen Jugendrichter, die Möglichkeit der bedingten Anwendung von Jugendstrafrecht geschaffen werden.

Den Antrag der AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt finden Sie hier: (Drs. 8/4789)