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Geldwäsche und Spielsucht

Als Landesgesellschaft hat die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber möglicher Geldwäsche und der Suchtgefahr der Spieler. Neben Spieleinsatzbegrenzungen ist eine Kundenkarte (LottoCard) für Sportwetten vonnöten, um teilnehmen zu können. Durch die LottoCard registriert sich der jeweilige Kunde bei Lotto-Toto. Bei einem ODDSET Spiel (Sportwetteneinsatz) werden dann die Daten elektronisch in München gesammelt. Somit wird garantiert, dass keine Minderjährigen teilnehmen können und Spielsucht sowie Geldwäsche erkannt werden müssten. Die Wichtigkeit dieser Sorgfaltspflicht wird durch den § 1 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besonders hervorgehoben.

Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Jan Wenzel Schmidthttps://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4637aak.pdf