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Koalitionsvertrag und Waffenrecht

Wer auf eine Überarbeitung des Waffenrechts durch die neue schwarz-rote Regierungskoalition gehofft hat, wird enttäuscht. Auf den 185 Seiten des am Montag unterschriebenen Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und SPD kein Wort zu einer überfälligen Reform des Waffengesetzes. „Auch in dieser Hinsicht setzt Schwarz-Rot die Ampel fort“, sagte dazu der Sprecher für Jagd- und Schützenwesen der AfD-Landtagsfraktion, Florian Schröder. „Das Waffengesetz ist ein einziges Dickicht und gehört vereinfacht. Notwehr und Nothilfe sind natürliche Bedürfnisse gesetzestreuer Bürger, die das deutsche Waffengesetz nicht berücksichtigt. Dazu fehlt auch jetzt im Koalitionsvertrag der politische Wille, obwohl es in Europa gute Vorbilder gibt. Bei einer AfD-Regierungsbeteiligung wollen wir über den Tellerrand hinausschauen und das ideologisierte deutsche Waffenrecht an die Regelungen in Österreich und Tschechien angleichen“, so Schröder weiter. 

Indessen lässt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster aufhorchen. Ein AfD-Mitglied und Kommunalpolitiker hatte gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit geklagt, der von der zuständigen Waffenbehörde mit dessen AfD-Mitgliedschaft begründet wurde. Unter dem Aktenzeichen 20 A 1519/24 und 22 K 6153/23 stellt das OVG fest, dass waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer Partei nur dann vorliegt, wenn deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Einstufungen von Parteien durch irgendwelche Behörden genügen danach nicht für die gerichtsfeste Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Schröder begrüßte den Beschluss, der keine Revision zulässt, „diese Klarstellung ist eine gute Nachricht für alle Sportschützen und Jäger in der AfD und macht klar, dass Bewertungen oder Schlussfolgerungen von Verfassungsschutz- und Waffenbehörden zu Parteien für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit von Mitgliedern und Funktionären unbeachtlich sind. Behördlicher Willkür wird mit dem Verweis auf die Alleinzuständigkeit des BVerfG bei der rechtlich relevanten Feststellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen ein Riegel vorgeschoben. Hoffentlich orientieren sich die Waffenbehörden von nun an daran.“