In Sachsen-Anhalt gibt es ab und an Widersprüche eines Hauptve,waltungsbeamten gegen gefasste Beschlüsse eines Rates (z. B. Gemeinderat, Stadtrat). Allerdings gibt es auch Verstöße gegen geltendes Kommunalrecht bei Beschlüssen, die von einem Hauptve,waltungsbeamten vorgelegt werden. So geschehen im Gemeinderat Muldestausee. In der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses vom 15.12.2020 wurde die Entscheidung über die Vergabe der Leistung „Lieferung einer Workout-Anlage FSP303″ (Beschlussvorlage 326/2020) nicht dem Gemeinderat vorgelegt, obwohl ein Viertel der Ausschussmitglieder dies nach § 48 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA i. V. m. 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde wegen besonderer Bedeutung der Angelegenheit für die Gemeinde verlangt haben. Die Vorlage des Hauptve,waltungsbeamten für den Beschluss Nr. 262/2022 des Gemeinderats der Gemeinde Muldestausee über überplanmäßige Aufwendungen im Deckungskreis Bewirtschaftungskosten war inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Auch wurden durch die Beschlussbegründung die Ratsmitglieder nicht in die Lage versetzt, sich ein vorläufiges Meinungsbild verschaffen zu können, denn die Begründung war nicht geeignet, die Einhaltung der Voraussetzungen für das Eingehen überplanmäßiger Aufwendungen zu begründen. Des Weiteren wurde in der Vorlage nicht darauf hingewiesen, dass weitere Informationen zu einem späteren Zeitpunkt oder in der Gemeinderatssitzung selbst folgen. Insofern lag bezüglich des Tagesordnungspunktes ein Einberufungsmangel vor.
Die Kleine Anfrage von Hannes Loth sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d2263aak.pdf