Laut Asylgesetz kann ein positiver Bescheid widerrufen werden, wenn sich die Situation im Herkunftsland nachhaltig verbessert hat. Spätestens nach drei Jahren muss bei einer Asylentscheidung geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme vorliegen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen, muss diese unverzüglich widerrufen beziehungsweise zurückgenommen werden. Die Ausländerbehörden dürfen einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis also dann nicht stattgeben, wenn sie vom BAMF erfahren, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder Rücknahme der positiven Asylentscheidung vorliegt.
Die Kleine Anfrage von Florian Schröder sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d0754aak.pdf