Zum Inhalt springen

Leistungskürzung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht vor, dass die Leistungen für Asylbewerber auf das „unabweisbar Gebotene“ gekürzt werden dürfen, wenn Asylbewerber sich weigern, bei der Klärung ihrer Identität und der Beschaffung von Ausweisdokumenten mitzuwirken (§ 1a Anspruchseinschränkung). Leistungen können ebenfalls reduziert werden, wenn abgelehnte Asylantragsteller nicht ausreisen, obwohl sie es könnten. Das Gleiche gilt, wenn sie Abschiebungen erschweren, indem sie zum Beispiel nicht an der Passbeschaffung mitwirken. Sanktionen können ebenfalls erfolgen, wenn ein Asylantrag zu spät gestellt wird oder wenn wichtige Unterlagen zurückgehalten werden. Als Asylbewerber im Sinne der Anfrage sind Personen gemeint, die sich im Iaufenden Asylverfahren befanden und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung waren. Der nachfolgend genannte Stichtag ist der 31. Juli.

Die Kleine Anfrage von Hagen Kohl sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6928aak.pdf