Die nachfolgenden Fragen beziehen sich lediglich auf angeordnete Über- und Mehrarbeitsstunden im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA und § 7 Abs. 6 bis 8 TV-L. Arbeitsstunden, die in den einzelnen Geschäftsbereichen aufgrund dort vorhandener Arbeitszeitregelungen geleistet wurden, sollen unberücksichtigt bleiben. Die Beantwortung der Fragekomplexe 1 und 2 soll nach Jahren und Laufbahngruppen getrennt erfolgen.
Die Kleine Anfrage von Hagen Kohl sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6781aak.pdf