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Meinungsfreiheit ertragen – § 188 StGB streichen

§ 188 StGB ist die Qualifikation des § 186 StGB (Üble Nachrede) und des § 187 StGB (Verleumdung), die mit den §§ 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) und 90b StGB (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen) in Tateinheit begangen werden kann. Die Norm privilegiert ausschließlich Personen, die sich im politischen Leben engagieren und keine sonstigen Personen des öffentlichen Lebens. Nach Auffassung der AfD-Fraktion bedarf es keines Sonderparagrafen mit empfindlicher Strafandrohung für den Ehrenschutz von Politikern. Der AfD-Antrag fordert die Landesregierung daher auf, sich gegenüber den Gesetzgebungsorganen der Bundesrepublik Deutschland für eine ersatzlose Streichung der Privilegierung des § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) einzusetzen.

Den Antrag der AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt finden Sie hier: (Drs. 8/5481)