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Mitwirkungsverbote

Im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Ist nach § 33 ein Mitwirkungsverbot geregelt, dass ein in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufener weder beratend noch entscheidend an Entscheidungen mitwirken darf, die ihm selbst, dem Ehegatten oder Lebenspartner, einem Verwandten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Durch das Mitwirkungsverbot soll verhindert werden, dass der Entscheidungsträger nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handelt. Dabei sollen nicht nur besondere Vor- oder Nachteile durch Sonderinteressen, sondern bereits der „böse Schein“ einer Interessenverflechtung ausgeschlossen werden.1 Im Landtag von Sachsen-Anhalt sind einige Vorsitzende von Verbänden und Vereinen vertreten. Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschließt über den Landeshaushalt. Darin sind auch Zuschüsse, Finanzierungen und Projekte enthalten, die von diesen Verbänden und Vereinen geplant, beantragt und durchgeführt werden.

Die Kleine Anfrage von Hannes Loth sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d2202aak.pdf