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Nachzahlung der nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) abgesenkten Dienstbezüge

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hatte am 22. November 2018 das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. In Artikel 3 dieses Gesetzes wurde § 23e des Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) eingefügt. Nach § 23e Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Dienstbezüge in den Jahren 2008 bis 2009 gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV bemessen worden waren und die eine Klage oder Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die Bemessung der Dienstbezüge nach der 2. BesÜV nicht mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen und über deren geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden war, für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen den gewährten Dienstbezügen und den Dienstbezügen ohne Anwendung des § 2 Abs. 1 2. BesÜV. Der Anspruch soll bestehen ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch eingegangen war.

Die Kleine Anfrage von Hagen Kohl sowie die Antworten der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d5182aak.pdf