Der Verfassungsschutzbericht weist alljährlich Straftaten aus dem Bereich „Politisch motivierte Kriminalität“ (PMK) aus. Dabei werden einerseits alle durch die Strafverfolgungsbehörden als politisch motivierte Delikte erfasst. Wenn solche Straftaten nach dem Dafürhalten der Strafverfolgungsbehörden die „Außer-Kraft-Setzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ziel“ haben, werden sie andererseits als extremistische Straftaten in der Statistik innerhalb des jeweiligen Verfassungsschutzberichtes erfasst. Die PMK als auch extremistische Straftaten werden nach bundeseinheitlichen Vor-gaben erfasst. Laut der Internetseite des BKA werden Straftaten dann als extremistisch eingeordnet, wenn diese darauf gerichtet sind, folgende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen: das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Recht-sprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Die Kleine Anfrage von Daniel Roi sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d7052aak.pdf