Das Grundgesetz und die Landesverfassung garantieren die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Danach haben alle Bürger das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die Einzelheiten regeln die Versammlungsgesetze der Länder. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass angemeldete Veranstaltungen unter freiem Himmel durch angemeldete Gegenveranstaltungen in unmittelbarer Nähe zur Erstveranstaltung gestört werden, und so die Ausübung von Grundrechten durch die Gegenveranstaltung in Frage gestellt oder sogar unmöglich gemacht werden. Das Stören von Veranstaltungen ist bereits jetzt schon in § 2 Abs. 2 des Landesversammlungsgesetzes Sachsen-Anhalt verboten. Doch zur Sicherstellung dieses Verbotes bedarf es der Privilegierung der Veranstaltung des Erstanmelders und eines räumlichen Abstandsgebotes für die Gegenveranstaltung.
Dazu sagt der Abgeordnete der AfD-Landtagsfraktion und Mitglied des Innenausschusses Florian Schröder: „Beides muss fester Bestandteil des Versammlungsrechts werden, um bei einem erwartbar aggressiver werdenden Demonstrationsgeschehen im Land den inneren Frieden zu erhalten. Niemand will das Demonstrationsrecht als solches in Frage stellen, aber alle müssen es ungestört und frei von äußerem Druck und Aggressionen wahrnehmen können. Das geht nicht, wenn zeitgleich widerstreitende Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe zueinander stattfinden.“
Ein entsprechender Antrag der AfD-Landtagsfraktion zur Änderung des Versammlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurde im gestrigen Plenum des Landtags abgelehnt.