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Schulbenennungen in Sachsen-Anhalt

Die Namensgebung von Schulen richtet sich nach § 64 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. In Satz 3 ist geregelt, dass die Schulträger im Einvernehmen mit der jeweiligen Gesamtkonferenz sowie der Schulbehörde über die Benennung von Schulen entscheiden.

Die Kleine Anfrage von Dr. Hans-Thomas Tillschneider sowie die Antworten der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d5356aak.pdf