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Sportschützen flexibler verwalten – für ein bürgernahes Waffenrecht II

Wir setzen uns für ein bürgernahes Waffenrecht ein. Konkret ging es in unserem Antrag darum, Sportschützen flexibler zu verwalten. Wir regten u.a. an, dass bei einer Verletzung der 12/18-Trainingseinheiten-Regel nicht automatisch von einem Wegfall des Bedürfnisses des Sportschützen ausgegangen werden sollte. Für die Berechnung der jährlichen Mindesttrainingseinheiten ist nicht das Kalenderjahr, sondern ein 12-Monats-Rhythmus zugrunde zu legen. Fehlende Trainingseinheiten der ersten 12 Monate sollen im Folgejahr nachgeholt werden können.

Ergebnis: Der Antrag Drs. 7/3482 wurde abgelehnt.