Der Gesetzgeber hat bei der 2021 erfolgten Erweiterung des Tatbestands zwar das Infiltrieren eines fremden Nutzerkontos oder Gerätes von außen erfasst. Nicht jedoch die Datenerlangung durch ein externes, dem Opfer untergeschobenes Gerät. § 238 Strafgesetzbuch erfasst sogenanntes Cyberstalking und Cybermobbing. Das Tracking von Personen mithilfe knopfgroßer Kleinsender blieb dagegen außen vor. Es genügt die einmalige Platzierung eines Mini‐AirTags in der Handtasche oder im PKW des Opfers. Dieser nimmt dann selbständig Kontakt ausschließlich mit dem Endgerät des Täters auf, der dann in Echtzeit den Aufenthaltsort des Opfers auskundschaften und Bewegungsprofile erstellen kann. Die Landesregierung wird daher aufgefordert, gegenüber dem Bundesgesetzgeber auf eine neue Regelung im Strafgesetzbuch hinzuwirken, die unbefugtes Sender‐Tracking und das unbefugte Orten von Personen unter Strafe stellt.
Den Antrag der AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt finden Sie hier: (Drs. 8/3412)