Vor einer Unterbringung schuldunfähiger Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB werden regelmäßig Gutachter tätig, die den Zustand des Straftäters hinsichtlich vorliegender individueller Schuldausschlussgründe (§ 20 StGB) begutachten.
Die Kleine Anfrage von Christian Hecht sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d1662aak.pdf