Nach § 155 KVG LSA dürfen Kommunen ihre Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußern . Wenn eine Kommune eigene Grundstücke und Gebäude veräußern möchte, so gibt es hier weitere gesetzlich geregelte Verfahren und Voraussetzungen, unter denen diese Veräußerungen stattfinden dürfen. Diese unterschiedlichen Wege sind zum Beispiel der Verkauf zum Buchwert, Ausschreibungen oder die direkte Anfrage von potenziellen Interessenten aufgrund eines Verkehrswertgutachtens.
Die kleine Anfrage von Daniel Roi sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp8/drs/d0847aak.pdf