Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern.
In welchem Umfang Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, geht beispielhaft aus der Drs. 18/185 des Niedersächsischen Landtages hervor. Die Höhe und der Umfang der Erstattungsbescheide, die aus den abgegebenen Verpflichtungserklärungen resultieren, zeigt unter anderem BT-Drs. 19/5984 (Antwort auf Frage 81) sowie die BT-Drs. 19/6484, die die Erstattungsforderungen der einzelnen Jobcenter aufzeigt, die als gemeinsame Einrichtungen geführt werden.
Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Oliver Kirchner:
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4026aak.pdf