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Waldschutzgebiete und Naturwaldzellen

In § 18 und § 19 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft und zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft (Landeswaldgesetz LWaldG) wird die Forstbehörde ermächtigt, Waldschutzgebiete und Naturwaldzellen einzurichten. In jedem Fall sind die betroffenen Waldbesitzer in diesen Prozess einzubeziehen. Es sind die Ziele und Maßnahmen darzustellen, die den Schutzstatus rechtfertigen, niederzuschreiben.

Die Kleine Anfrage von Hannes Loth sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d6341aak.pdf