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Wegfall der „Heranwachsenden“ im Jugendstrafrecht

Die Rechtsfigur des Heranwachsenden nach §§ 105 ff. Jugendgerichtsgesetz (JGG) soll abgeschafft werden. Straffällige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind strafrechtlich als Erwachsene zu behandeln. Die mögliche Anwendung von Jugendstrafrecht in dieser Altersgruppe entspricht nicht deren Reifegrad und Einsichtsfähigkeit. Auch bei geistiger Unreife oder jugendspezifischen Delikten können junge Erwachsene den Handlungsunwert oder das „Unrecht“ ihrer Tat erkennen. Ihre strafrechtliche Privilegierung ist daher entbehrlich und nicht gerechtfertigt.

Den Antrag der AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt finden Sie hier: (LT-Drs. 8/2354)