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Wehrpflicht als Asylgrund

Dem mutmaßlichen Totschläger S. H., der seine Residenz in Sachsen-Anhalt wählte, wurde im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In seiner Anhörungsniederschrift vom BAMF finden sich alle Informationen, die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung waren. H. befürchtete demnach zum Wehrdienst eingezogen zu werden und dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine Arbeit haben werde und ggf. jemand für seinen Lebensunterhalt aufkommen müsse. Für diese vermeintliche Existenzangst, die im Übrigen kein
tauglicher Asylgrund ist, gäbe es insbesondere gerade keinen Grund, wenn er zum Wehrdienst in den regulären syrischen Streitkräften eingezogen worden wäre.

Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Thomas Höse: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4714aak.pdf