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Welche Aussage der Landesregierung ist wahr?

In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage KA 7/1826 (Drs. 7/3199) vom 27. Juli 2018 behauptet die Landesregierung in ihrer Antwort auf Frage 4, dass deutschen Behörden von S. H.* und seinen nachgezogenen Familienmitgliedern die syrischen Reisepässe, die Heiratsurkunde (der Eltern) und die Registereintragung im Original und mit deutscher Übersetzung sowie der Auszug aus dem Familienregister ebenfalls im Original und mit deutscher Übersetzung vorlägen. In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage KA 7/2784 (Drs. 7/4762) vom 20. August 2019 behauptet die Landesregierung hingegen, der Staatsanwaltschaft lägen keine Originaldokumente vor, die das Alter des Angeklagten zweifelsfrei belegen.

Die Kleine Anfrage von Thomas Höse sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier:

https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6101aak.pdf