Ausweislich unter anderem in der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/3566 (Drs. 7/5982) sowie nach Aussagen etwa seitens des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang (CDU), werden Teile der Partei Alternative für Deutschland (AfD), deren Jugendorganisation Junge Alternative (JA) sowie diverse Abgeordnete und Mitglieder der AfD, die zum Landesverband Sachsen-Anhalt gehören, von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet oder als sogenannte „Rechtsextremisten“ eingestuft. Auch durch die Abteilung 4 (Verfassungsschutz) des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Einstufung hat unmittelbare Rechtsfolgen und ist geeignet, gleich in mehrere Grundrechte der betroffenen Bürger einzugreifen, nicht zuletzt etwa in deren Berufsfreiheit oder deren Grundrecht auf das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis oder auch die Unverletzlichkeit der Wohnung. Letztlich wird der be-troffene Bürger durch eine solche Einstufung beziehungsweise die Beobachtung durch den Verfassungsschutz auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein-geschränkt. Zudem ist diese Beobachtung geeignet, sich äußerst negativ auf dessen Leumund auszuwirken, wenn diese Tatsache der Öffentlichkeit bekannt wird, woraus sich weitere potenziell schwerwiegende Nachteile in der allgemeinen Lebensgestaltung ergeben. Immer wieder kommt es dabei zu Fällen, in denen Erkenntnisse (zum Beispiel in Form von Gutachten) und Materialien, in deren Besitz und Kenntnis die Verfassungsschutzbehörden im Rahmen ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit gelangt sind und die eigentlich dem Geheimschutz unterliegen, an die Öffentlichkeit gelangen oder einzelnen Medienvertretern zugespielt werden, die diese Informationen sodann gegen den Betroffenen nutzen und zu dessen Nachteil veröffentlichen. In vielen Fäl-len werden dadurch Vorwürfe oder Tatsachenbehauptungen gegen den Betroffenen erhoben, die dieser mangels Kenntnis der zugrunde liegenden Materialien überhaupt nicht nachprüfen oder diese zumindest einsehen kann, wodurch es dem Betroffenen unmöglich ist, sich gegen diese juristisch zu wehren. Mithin ist ihm der Weg zum Recht versperrt, um sich gegen erhebliche, schwerwiegende Behauptungen und deren unmittelbare Folgen zu wehren. Auch dann nicht, wenn diese Behauptungen auf unwahren, manipulierten oder falschen Grundlagen beruhen und bereits einen rechtlichen und für das Leben des Betroffenen erheblichen Nachteil bedeutet haben.
Die Kleine Anfrage von Jan Wenzel Schmidt sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6493aak.pdf