Gegenwärtig findet vor dem Landgericht Magdeburg die Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den Angeklagten S. H.* statt [22 KLs 164 Js 12700/18 (28/28)]. Vor Verhandlungsbeginn ordnete das Gericht völlig überraschend eine medizinische Altersfeststellung des Beschuldigten an, da Zweifel an seinem wahren Alter bestünden. Dies sei der Fall, weil vom Betroffenen keine Originaldokumente vorlägen. Auf der Aufenthaltsgestattung von S. H.* ist folgender Hinweis vermerkt: „Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin/des Inhabers. Ein Identifikationsnachweis durch Originaldokumente wurde nicht erbracht.“ In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage KA 7/1826 (Drs. 7/3199) vom 27.07.2018 führte die Landesregierung unter Frage 4 aus, dass der deutschen Vertretung sowohl von S. H.* als auch von allen seinen nachgezogenen Familienmitgliedern die syrischen Reisepässe, die Heiratsurkunde und der Familienzivilregisterauszug im Original vorlägen. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurden durch die beiden Nebenkläger mehrfach Anträge zur Altersfeststellung bei S. H.* gestellt, die immer wieder abgelehnt wurden, da angeblich das Alter aufgrund des Vorliegens von Dokumenten nicht strittig wäre.
Die Kleine Anfrage von Thomas Höse sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier:
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6100aak.pdf