In der Beantwortung der Kleinen Anfrage sind teilweise schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der benannten Unternehmen enthalten. Die Angaben zum Umfang der jeweiligen Auftragslage sind geeignet, beispielsweise Rückschlüsse auf strukturelle Informationen zu den Unternehmen zuzulassen. Unternehmen haben daher aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Behörden nicht unbefugt offenbart werden.
Hier finden Sie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Hagen Kohl: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4740aak.pdf